Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 30). In der Folge wurde er mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2024 aufgefordert, seine Bedürftigkeit durch Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuweisen, andernfalls auf sein Gesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort und Einreichung aller migrationsamtlicher Akten zugestellt (act. 31 f.).