Mit Verfügung vom 24. Januar 2024, welche die Verfügung vom 22. Januar 2024 ersetzte, stellte der Instruktionsrichter berichtigend fest, dass im Rubrum der Verfügung vom 22. Januar 2024 irrtümlich der im vorinstanzlichen Verfahren beigezogene Vertreter des Beschwerdeführers aufgeführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr durch diesen vertreten werde, weshalb die Verfügung mit Blick auf das Rubrum zu korrigieren sei (act. 24 ff.).