Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwert sei, und verfügte, dass dementsprechend auf Antrag 3 der Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 22 f.).