2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 3. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, auf Wegweisungshandlungen sei einstweilen zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.