Am 29. September 2023 wurde die Vorinstanz durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Q._____, S._____ und R._____ telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Schweizerin ein Kind vom Beschwerdeführer erwarte (MI-act. 184). Die über das Telefonat am selben Tag angefertigte Aktennotiz wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Oktober 2023 zur Stellungnahme zugestellt (MI-act. 185). Mit Eingabe vom 13. November 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu (MI-act. 191 ff.). Am 19. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1):