Arbeitgeberin dem MIKA mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 mit, dass der Beschwerdeführer per 30. November 2021 gekündigt habe (MI-act. 48 ff., 60, 61 f.). In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr bzw. bis zum 5. November 2022 verlängert (MI-act. 64).