Mit dem zweiten Verlängerungsgesuch vom 14. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Immatrikulationsbestätigung der Universität Luzern für das Herbstsemester 2021 ein und gab gleichzeitig an, bei einem Personalvermittlungsunternehmen mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % angestellt zu sein (MI-act. 46). Nachdem das MIKA den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate einzureichen, und die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, teilte die