Das MIKA teilte mit, dass, sofern der Beschwerdeführer im Frühjahrssemester 2021 ein Studium im gleichen Fachbereich wie an der Universität Neuenburg aufnehmen würde, der Studiengang im Sinne einer Ausnahme bewilligt würde. Sollte der Studienbeginn jedoch erst im Herbst 2021 erfolgen, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und bei der zuständigen Schweizer Botschaft ein neues Gesuch zu stellen (MI-act. 36 f.). Daraufhin reichte der Gastgeber des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 25. Januar 2021 eine Immatrikulationsbestätigung der Universität Luzern für das Frühjahrssemester 2021 im Masterstudiengang Economics and Management ein (MIact. 38, 40 f.).