und 8C_535/2016 vom 29. August 2016). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten