IV. Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist eine Auflage, bezüglich deren Nichteinhaltung eine Kürzung angedroht wird; eine unmittelbare Kürzung ist mit der Auflage nicht verbunden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist daher von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) auszugehen, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE 146 I 62, Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020 - 10 -