2.3. Gestützt auf die obigen Darlegungen kamen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Anfang an keine Erfolgschancen zu, da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sich auch nur minimal mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist mangels einer genügenden Begründung bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten (vorne Erw. I/3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 3. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).