Die Androhung einer Kürzung ist zulässig bzw. Voraussetzung einer allfälligen Kürzung. Mit der Androhung wird noch keine Kürzung verfügt. Die angedrohte Kürzung beträgt maximal 30% des Grundbedarfs und beachtet folglich die Existenzsicherung des Beschwerdeführers (vgl. § 15 Abs. 2 SPV). Die Androhung der Kürzung ist folglich nicht zu beanstanden. III. 1. 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig.