Insgesamt erweist sich somit die Auflage zur Teilnahme am Integrationsprogramm als rechtmässig. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet die angedrohte Kürzung (vgl. vorne lit. A/2, Dispositiv-Ziffer 6). Werden Auflagen oder Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, kann die materielle Hilfe gemäss § 13b Abs. 1 SPG angemessen gekürzt werden. Nach § 13b SPG i.V.m. § 15 SPV ist bei einer erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe die Existenzsicherung zu beachten; diese liegt gemäss SKOS-Richtlinien bei 70% des Grundbedarfs (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel F2).