Zwar erachtet dieser das Programm als für ihn unterqualifiziert ("unprofessionell"); ein Arbeitsangebot und somit auch ein Integrationsprogramm darf jedoch das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person unterschreiten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann daher offenbleiben. Dass der Beschwerdeführer nicht entlöhnt wird, ändert ebenfalls nichts an der Zumutbarkeit. Im Rahmen von Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogrammen werden die Leistungen mit einer Integrationszulage honoriert. Eine solche steht dem Beschwerdeführer gemäss der Geschäftsleitung der Gemeinde Q._____ ab der zweiten Phase des Programms zu (vgl. Vorakten, S. 32).