Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog der Umschreibung in der Arbeitslosenversicherung (Art. 16 Abs. 2 AVIG) vorzunehmen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der hilfesuchenden Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeitsund Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003, Erw. 5 f.).