Die Weisung, an einem Beschäf- tigungs- oder Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist dann zulässig, wenn es sich um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme, beispielsweise durch den Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf die spätere Arbeitssuche, verbessern kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.335 vom 10. Dezember 2015, Erw. 4.2 mit Hinweisen). -7-