Die Arbeitsin- tegrations- und Beschäftigungsprogramme sind Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Bedürftigkeit bzw. Unterstützungspflicht, wonach er nach eigenen Kräften dazu beitragen muss, die Notlage zu lindern oder zu beheben. Der Minderung der Bedürftigkeit dienen unter anderem die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit und ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kapitel A4.1). Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogrammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Richtlinien zum Einkommensfreibetrag.