1.2. Sozialhilfe sichert die Existenz von bedürftigen Personen. Sie stellt Angebote bereit, um die berufliche und soziale Integration zu fördern (SKOS- Richtlinien, Kapitel A2). Die Sozialhilfe stellt zur Verhinderung oder Überwindung einer Notlage kompensierende Angebote zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration bereit. Geeignet sind Angebote, welche den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der unterstützten Person entsprechen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A2, Erläuterungen c).