Darunter fällt auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (BGE 130 I 71, Erw. 4; vgl. auch die gemäss § 2a SPV grundsätzlich verbindlichen von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien [SKOS-Richtlinien] in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, Kapitel A3, Erläuterungen a).