3.2. Der Beschwerdeführer reicht vor Verwaltungsgericht eine Beschwerdeschrift ein, die weitestgehend identisch ist mit derjenigen, die vor der Vorinstanz eingereicht wurde (rund 90% sind unveränderte Textbausteine aus der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift). Bei den wenigen verbliebenen Abweichungen handelt es sich mehrheitlich um sinngemässe Paraphrasierungen oder unwesentliche Ergänzungen. Insgesamt wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in keiner Art und Weise Bezug auf den angefochtenen Entscheid genommen. Die Beschwerde enthält folglich keine genügende Begründung, weshalb darauf nicht eingetreten werden darf. 4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.