ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdeführers der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Nicht ausreichend ist die Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen. An -5- Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., § 39 N. 39). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG).