Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer am Programm AMIplus teilnehmen muss und seine materielle Hilfe bei Missachtung dieser Auflage gekürzt wird. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).