2. Der Gemeinderat Q._____ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 (Datum Postaufgabe: 30. August 2024) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 2. September 2024 verzichtete die Beschwerdestelle SPG auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Sie beantragt, die Be- -4- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Oktober 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: