Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.289 / cm / we (BE.2023.092) Art. 105 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Beschwerde- A._____ führer gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 12. Juli 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird von der Gemeinde Q._____ seit Juni 2015 mit materieller Hilfe unterstützt. 2. Die Geschäftsleitung Q._____ erliess am 2. August 2023 folgenden Entscheid: 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 zur Existenzsicherung weiterhin Sozialhilfe von CHF 2'031 abzüglich aller Einnahmen gewährt. (…) 2.-4. (…) 5. Gemäss § 13 SPG kann die Gewährung materieller Sozialhilfe mit Aufla- gen und Weisungen verbunden werden. Es werden die folgenden Aufla- gen und Weisungen erteilt: • (…) • (…) • (…) • A._____ wird verpflichtet, weiterhin am Programm AMIplus teilzunehmen und mit der zuständigen Beraterin zusammen- zuarbeiten und allfällige dortige Abmachungen und Auflagen zu erfüllen. 6. Sofern die unter Ziffer 5 erwähnten Auflagen und Weisungen nicht befolgt werden, können der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) um 5 bis 30 Prozent sowie Zulagen für Leistungen Einkommensfreibetrag und In- tegrationszulagen gekürzt oder gestrichen werden. 7.-11. (…) 3. Mit Einsprache an den Gemeinderat Q._____ vom 10. August 2023 wehrte sich A._____ gegen die Auflage betreffend die Teilnahme am Programm AMIplus. 4. Der Gemeinderat Q._____ entschied am 28. August 2023: -3- 1. Der Einsprache von A._____ mit dem Ziel, die Auflage bezüglich dem Programm AMIplus aufzuheben, wird nicht stattgegeben und der Ent- scheid der Geschäftsleitung vom 2. August 2023 wird bestätigt. 2. Somit wird A._____ weiterhin verpflichtet, am Programm AMIplus teil- zunehmen und mit der zuständigen Beraterin zusammenzuarbeiten und allfällige dortige Abmachungen und Auflagen zu erfüllen. B. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 28. September 2023 "Ein- sprache" (richtig: Beschwerde) beim Departement Gesundheit und Sozia- les (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Auflage zur Teilnahme am Programm AMIplus, die Aufhebung der damit verbundenen Kürzungsandrohung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Am 12. Juli 2024 wies die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ab und entschied: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 111.00, gesamthaft Fr. 911.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ mit Eingabe vom 15. August 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er wiederholt sinngemäss seine vor der Beschwerdestelle SPG gestellten An- träge (Aufhebung der Auflage zur Teilnahme am Programm AMIplus, Auf- hebung der Kürzungsandrohung, Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege) bzw. stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids. 2. Der Gemeinderat Q._____ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 26. August 2024 (Datum Postaufgabe: 30. August 2024) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 2. September 2024 verzichtete die Beschwerdestelle SPG auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Sie beantragt, die Be- -4- schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Oktober 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfü- gungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer am Programm AMIplus teilnehmen muss und seine materielle Hilfe bei Missachtung dieser Auflage gekürzt wird. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und so- mit zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs er abgeändert haben will (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 39 N. 5). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung des Beschwerdefüh- rers der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Nicht ausreichend ist die Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen. An -5- Laienbeschwerden sind in Bezug auf die Begründung keine zu hohen An- forderungen zu stellen (MERKER, a.a.O., § 39 N. 39). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). 3.2. Der Beschwerdeführer reicht vor Verwaltungsgericht eine Beschwerde- schrift ein, die weitestgehend identisch ist mit derjenigen, die vor der Vorinstanz eingereicht wurde (rund 90% sind unveränderte Textbausteine aus der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift). Bei den wenigen verblie- benen Abweichungen handelt es sich mehrheitlich um sinngemässe Para- phrasierungen oder unwesentliche Ergänzungen. Insgesamt wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in keiner Art und Weise Bezug auf den angefochtenen Entscheid genommen. Die Beschwerde enthält folglich keine genügende Begründung, weshalb darauf nicht eingetreten werden darf. 4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Sinne einer Eventualbegründung rechtfertigt es sich, nachfolgend auf- zuzeigen, dass die Auflage zur Teilnahme am Programm AMIplus bzw. die damit verbundene Kürzungsandrohung ohne weiteres gerechtfertigt war (siehe hinten Erw. II). II. 1. 1.1. Gemäss § 5 Abs. 1 SPG besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglich- keit selbst zu helfen, d.h. sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Darunter fällt auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (BGE 130 I 71, Erw. 4; vgl. auch die gemäss § 2a SPV grundsätzlich verbindlichen von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien [SKOS-Richtlinien] in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung, Kapitel A3, Erläuterungen a). Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE 130 I 71, Erw. 4.3). -6- 1.2. Sozialhilfe sichert die Existenz von bedürftigen Personen. Sie stellt Ange- bote bereit, um die berufliche und soziale Integration zu fördern (SKOS- Richtlinien, Kapitel A2). Die Sozialhilfe stellt zur Verhinderung oder Über- windung einer Notlage kompensierende Angebote zur Förderung der be- ruflichen und sozialen Integration bereit. Geeignet sind Angebote, welche den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der unterstützten Per- son entsprechen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A2, Erläuterungen c). Die Massnahmen oder Programme zur beruflichen und sozialen Integration ba- sieren auf dem Prinzip von Leistung (Arbeits- und Integrationsangebote werden zur Verfügung gestellt) und Gegenleistung (die Teilnahme an geeigneten Angeboten kann verlangt werden). Leistungen nicht erwerbs- tätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration werden finanziell mit einer Integrationszulage honoriert (SKOS-Richtlinien, Kapi- tel A3, Erläuterungen e und Kapitel C6.7). 1.3. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbun- den werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Zu den möglichen Auflagen und Wei- sungen gehört unter anderem die Anordnung, an einem Arbeitsintegra- tions- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Die Arbeitsin- tegrations- und Beschäftigungsprogramme sind Ausdruck der dem Hilfsbe- dürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Bedürftigkeit bzw. Unterstützungspflicht, wonach er nach eigenen Kräften dazu beitra- gen muss, die Notlage zu lindern oder zu beheben. Der Minderung der Be- dürftigkeit dienen unter anderem die Suche und Aufnahme einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit und ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integra- tion (SKOS-Richtlinien, Kapitel A4.1). Arbeitsintegrations- und Beschäfti- gungsprogrammen gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Richt- linien zum Einkommensfreibetrag. Die entsprechenden Leistungen werden mit einer Integrationszulage honoriert (SKOS-Richtlinien, Kapitel D2, Erläuterungen b). 1.4. Auflagen und Weisungen müssen dem Verhältnismässigkeitsprinzip ent- sprechen, wobei Notwendigkeit und Tauglichkeit in jedem Fall individuell zu prüfen sind (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konfe- renz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 147). Die Weisung, an einem Beschäf- tigungs- oder Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, ist dann zuläs- sig, wenn es sich um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme, beispiels- weise durch den Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf die spätere Ar- beitssuche, verbessern kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.335 vom 10. Dezember 2015, Erw. 4.2 mit Hinweisen). -7- Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog der Umschreibung in der Arbeitslosenversiche- rung (Art. 16 Abs. 2 AVIG) vorzunehmen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rück- sicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der hilfesuchenden Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen sowie dem Gesund- heitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Urteil des Bun- desgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003, Erw. 5 f.). 1.5. Der Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit auf materielle Hilfe angewiesen. Aus den Akten ergibt sich, dass seine bisherigen Bemühungen, eine Er- werbstätigkeit zu finden, erfolglos verliefen. Gemäss der umstrittenen Auf- lage muss der Beschwerdeführer am Programm AMIplus teilnehmen. Das Programm hat die Arbeitsmarktintegration zum Ziel, welche über drei Phasen erfolgen soll (Phase 1 – Einschätzung der Arbeitsmarktfähigkeit; Phase 2 – Vertiefte Abklärungen sowie Auf- und Ausbau der Arbeitsmarkt- fähigkeit; Phase 3 – Arbeitsmarktintegration). Es darf davon ausgegangen werden, dass durch die Teilnahme an dem erwähnten Programm die Ar- beitsmarktfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert und dieser aktiv bei der Arbeitsmarktintegration unterstützt wird (u.a. durch Erarbeitung einer Bewerbungsstrategie, Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, Unter- stützung bei der Stellensuche; vgl. "AMIplus" im Detail, https://www.koope- ration-arbeitsmarkt.ch/de/gemeinde_sozialdienste). Dies stellt eine zielfüh- rende und geeignete Massnahme dar, um den Beschwerdeführer wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Aufgrund der langen Erwerbslosig- keit hat sich die Arbeitsmarktfähigkeit des Beschwerdeführers verschlech- tert, weshalb ein solches Programm – insbesondere im Vergleich zu einem einzelnen persönlichen Coaching mit dem RAV, wie es der Beschwerde- führer sinngemäss beantragt – auch als erforderlich erscheint (zudem: die Unterstützung durch das RAV bildet auch einen Bestandteil des Pro- gramms AMIplus). Die Auflage ist für den Beschwerdeführer sodann auch zumutbar. Zwar erachtet dieser das Programm als für ihn unterqualifiziert ("unprofessionell"); ein Arbeitsangebot und somit auch ein Integrationspro- gramm darf jedoch das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person unterschreiten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann daher offen- bleiben. Dass der Beschwerdeführer nicht entlöhnt wird, ändert ebenfalls nichts an der Zumutbarkeit. Im Rahmen von Arbeitsintegrations- und Be- schäftigungsprogrammen werden die Leistungen mit einer Integrations- zulage honoriert. Eine solche steht dem Beschwerdeführer gemäss der Ge- schäftsleitung der Gemeinde Q._____ ab der zweiten Phase des Programms zu (vgl. Vorakten, S. 32). Auch aus der Zeitdauer des Pro- gramms kann nicht auf die Unzumutbarkeit der Auflage geschlossen wer- -8- den. Die Dauer des Programms ist abhängig von den Bedürfnissen des Beschwerdeführers und wird im Einzelfall festgelegt. 1.6. Der Beschwerdeführer bringt keine weiteren Gründe vor, weshalb die Teil- nahme am Integrationsprogramm für ihn nicht realisierbar wäre. Nachdem nicht einsehbar ist, dass diese den Beschwerdeführer intellektuell oder ge- sundheitlich überfordern könnte, erscheint die Verpflichtung zu dessen Be- such als zumutbar. Insgesamt erweist sich somit die Auflage zur Teilnahme am Integrations- programm als rechtmässig. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet die angedrohte Kürzung (vgl. vorne lit. A/2, Dispositiv-Ziffer 6). Werden Auflagen oder Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, kann die materielle Hilfe ge- mäss § 13b Abs. 1 SPG angemessen gekürzt werden. Nach § 13b SPG i.V.m. § 15 SPV ist bei einer erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe die Existenzsicherung zu beachten; diese liegt gemäss SKOS-Richtlinien bei 70% des Grundbedarfs (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel F2). Die Androhung einer Kürzung ist zulässig bzw. Voraussetzung einer allfäl- ligen Kürzung. Mit der Androhung wird noch keine Kürzung verfügt. Die angedrohte Kürzung beträgt maximal 30% des Grundbedarfs und beachtet folglich die Existenzsicherung des Beschwerdeführers (vgl. § 15 Abs. 2 SPV). Die Androhung der Kürzung ist folglich nicht zu beanstanden. III. 1. 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be- schwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. 1.2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). -9- 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall ge- nügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläu- figen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). 2.3. Gestützt auf die obigen Darlegungen kamen der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde von Anfang an keine Erfolgschancen zu, da es der Beschwerde- führer unterlassen hat, sich auch nur minimal mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist mangels einer genü- genden Begründung bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten (vorne Erw. I/3). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher in- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 3. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). IV. Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist eine Auflage, bezüglich deren Nichteinhaltung eine Kürzung angedroht wird; eine unmittelbare Kürzung ist mit der Auflage nicht verbunden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist daher von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) auszugehen, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE 146 I 62, Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020 - 10 - und 8C_535/2016 vom 29. August 2016). Es kann diesbezüglich vollum- fänglich auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG den Gemeinderat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkanto- nalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der - 11 - angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel C. Müller