2022, N 51 f. zu Art. 439 ZGB). Der im Hinweis auf das Begründungsgesuch verwendete Begriff "Verfahrensbeteiligte" geht nicht über den eben beschriebenen Parteibegriff hinaus. Der Gesuchsteller ist im Verfahren WBE.2024.238 keine Partei und deshalb nach § 59 Abs. 4 EG ZGB nicht berechtigt, ein begründetes Urteil zu verlangen. -5-