Nach dem Wortlaut von § 59 Abs. 4 EG ZGB sind nur die Parteien berechtigt, ein begründetes Urteil zu verlangen. Als Parteien zählen im Beschwerdeverfahren gegen ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringungen die betroffene Person und deren Vertreter (bevollmächtigte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Beiständinnen und Beistände mit entsprechenden Kompetenzen) sowie nahestehende Personen (inkl. Vertrauenspersonen im Sinne von Art. 432 ZGB), welche gestützt auf Art. 439 Abs. 1 lit. 1 ZGB selbst Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid erhoben haben (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 51 f. zu Art.