3. Gemäss Art. 450f ZGB i. V. m. § 59 Abs. 4 EG ZGB kann die schriftliche Eröffnung des Entscheids auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden, mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid WBE.2024.238 vom 5. Juli 2024 nur im Dispositiv eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbeteiligten innert 30 Tagen ein schriftlich begründetes Urteil verlangen können (siehe vorne lit. B/6).