Wird eine fürsorgerische Unterbringung wie im vorliegenden Fall von einem ausserkantonalen Arzt angeordnet, veranlasst die Klinik der PDAG in der Regel, dass die entsprechende Anordnung durch die Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Aargau auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Aargau ersetzt wird. Vorliegend wurde deshalb die Anordnung des Gesuchstellers vom 28. Juni 2024 durch die Anordnung von Dr. med. C._____ vom 30. Juni 2024 ersetzt. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren WBE.2024.238 bildete deshalb die Anordnung von Dr. med. C._____ vom 30. Juni 2024 und nicht die Anordnung des Gesuchstellers vom 28. Juni 2024.