2. Bei ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen richtet sich die interkantonale Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nach dem Ort, wo die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, d. h. es ist unabhängig vom Wohnsitz der betroffenen Person die Beschwerdeinstanz in dem Kanton zuständig, auf dessen Hoheitsgebiet die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde (BGE 146 III 377, Erw. 6.3.3 und 5.3.1).