Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.288 / jh / jb (WBE.2024.238) Art. 123 Urteil vom 2. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin i.V. J. Müller Gesuchsteller A._____ Betroffene B._____ Person Gegenstand Urteilsdispositiv des Verwaltungsgerichts WBE.2024.238 vom 5. Juli 2024 betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. B._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. A._____, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, vom 28. Juni 2024 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. 2. Mit Entscheid vom 30. Juni 2024 ordnete Dr. med. C._____ die fürsorgeri- sche Unterbringung für B._____ in der Klinik der PDAG an. B. 1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Eingang gleichentags per E-Mail) erhob B._____ Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid. 2. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2024 wurden verschiedene Beweis- anordnungen getroffen. Insbesondere wurde die Beschwerde der PDAG zur Einreichung eines schriftlichen Berichts sowie der Mutter von B._____, D._____, zur freiwilligen Stellungnahme zugestellt. Des Weiteren wurde Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gut- achter bestimmt und es wurde zu einer Verhandlung auf den 5. Juli 2024 vorgeladen. 3. An der Verhandlung vom 5. Juli 2024 in den Räumlichkeiten der Klinik der PDAG nahmen B._____ sowie für die Einrichtung Dr. med. F._____, Leitende Ärztin, und G._____, Psychologin, teil. Zudem war der erwähnte Gutachter anwesend. 4. Nach der Befragung der Beteiligten erstattete die sachverständige Person mündlich das Gutachten. 5. Unter Würdigung der gesundheitlichen und sozialen Umstände des Be- schwerdeführers fällte das Verwaltungsgericht am 5. Juli 2024 folgendes Urteil (WBE.2024.238), welches den Beteiligten mit einer kurzen Begrün- dung mündlich eröffnet wurde: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid von Dr. med. C._____ vom 30. Juni 2024 aufgehoben. -3- 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 6. Das Urteil WBE.2024.238 vom 5. Juli 2024 wurde B._____ und der PDAG im Dispositiv zugstellt sowie Dr. med. C._____, Dr. med. A._____, D._____ und der KESB H._____ mitgeteilt. Das entsprechende Urteilsdispositiv enthielt folgenden Hinweis: Gesuch um Begründung Die Verfahrensbeteiligten können innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheiddispositivs beim Verwaltungsgericht (Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau) die vollständig begründete Ausfertigung des Entscheids ver- langen (§ 59 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden. C. 1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 ersuchte Dr. med. A._____ um Ausstellung einer vollständig begründeten Ausfertigung des Entscheids WBE.2024.238 vom 5. Juli 2024. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es war folglich im Verfahren WBE.2024.238 zur Be- urteilung der Beschwerde von B._____ gemäss Art. 439 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den angefochtenen Unterbringungsentscheid zuständig. -4- 2. Bei ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen richtet sich die interkantonale Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nach dem Ort, wo die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, d. h. es ist unabhängig vom Wohnsitz der betroffenen Person die Beschwerdeinstanz in dem Kan- ton zuständig, auf dessen Hoheitsgebiet die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde (BGE 146 III 377, Erw. 6.3.3 und 5.3.1). Wird eine fürsorgerische Unterbringung wie im vorliegenden Fall von einem ausserkantonalen Arzt angeordnet, veranlasst die Klinik der PDAG in der Regel, dass die entsprechende Anordnung durch die Anordnung einer Ärz- tin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Aargau auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Aargau ersetzt wird. Vorliegend wurde deshalb die Anordnung des Gesuchstellers vom 28. Juni 2024 durch die Anordnung von Dr. med. C._____ vom 30. Juni 2024 ersetzt. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren WBE.2024.238 bildete des- halb die Anordnung von Dr. med. C._____ vom 30. Juni 2024 und nicht die Anordnung des Gesuchstellers vom 28. Juni 2024. 3. Gemäss Art. 450f ZGB i. V. m. § 59 Abs. 4 EG ZGB kann die schriftliche Er- öffnung des Entscheids auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt wer- den, mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheid WBE.2024.238 vom 5. Juli 2024 nur im Dispositiv eröffnet und darauf hin- gewiesen, dass die Verfahrensbeteiligten innert 30 Tagen ein schriftlich be- gründetes Urteil verlangen können (siehe vorne lit. B/6). Nach dem Wortlaut von § 59 Abs. 4 EG ZGB sind nur die Parteien berech- tigt, ein begründetes Urteil zu verlangen. Als Parteien zählen im Beschwer- deverfahren gegen ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringungen die betroffene Person und deren Vertreter (bevollmächtigte Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte sowie Beiständinnen und Beistände mit entspre- chenden Kompetenzen) sowie nahestehende Personen (inkl. Vertrauens- personen im Sinne von Art. 432 ZGB), welche gestützt auf Art. 439 Abs. 1 lit. 1 ZGB selbst Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid erhoben haben (vgl. THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 51 f. zu Art. 439 ZGB). Der im Hinweis auf das Begründungsgesuch verwendete Begriff "Verfahrensbeteiligte" geht nicht über den eben beschriebenen Parteibegriff hinaus. Der Gesuchsteller ist im Verfahren WBE.2024.238 keine Partei und des- halb nach § 59 Abs. 4 EG ZGB nicht berechtigt, ein begründetes Urteil zu verlangen. -5- Da sich zudem das Verfahren WBE.2024.238 nicht gegen die Anordnung des Gesuchstellers, sondern jene von Dr. med. C._____ richtete (siehe vorne Erw. I/2), fehlt es dem Gesuchsteller des Weiteren an einem schutz- würdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des im Dispositiv er- öffneten Entscheids. Dementsprechend wäre der Gesuchsteller mangels Parteistellung und mangels Rechtsschutzinteresses auch nicht berechtigt, den Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen (Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Folglich ist auf das Begründungsgesuch des Gesuchstellers nicht einzutre- ten. II. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt vorliegend ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 11. Juli 2024 um Zustellung der vollständig begrün- deten Ausfertigung des Entscheids WBE.2024.238 vom 5. Juli 2024 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: […] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern -6- der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 2. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V. J. Huber J. Müller