9. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Ebensowenig musste der Beschwerdeführerin (wiedererwägungsweise) eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden oder sind deren Verfahrensrechte in massgeblicher Weise verletzt worden. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.