Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführerin aus der Schweiz dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 8. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 - 39 -