Wie sodann aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist ein Eingriff in das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft lebt, sämtliche Kinder bereits volljährig sind und keinerlei relevante Abhängigkeitsverhältnisse dargelegt wurden. Ohnehin wäre auch hier ein Eingriff durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/6, insbesondere Erw. 6.4).