Aufgrund des über 17-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist – unabhängig von indivi- duell-konkreten Integrationsaspekten – davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in ihr Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/6, insbesondere Erw. II/6.4).