Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass das überwiegende öffentliche Interesse vorliegend auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE entgegensteht, soweit deren Erteilung überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden muss. - 38 - Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin sind damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden.