6.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz deren mittleres bis grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Ausschlaggebend ist, dass das MIKA der Beschwerdeführerin jahrelang grosses Verständnis entgegenbrachte und sich nachsichtig zeigte, diese sich aber gleichwohl nicht einmal in rudimentärster Weise um ihre sprachliche Integration kümmerte und auch sonst hinter üblichen Integrationserwartungen zurückblieb.