Zudem erschliesst sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie dort noch über gewisse soziale Kontakte verfügt, wenngleich sie allenfalls nicht darauf hoffen kann, von ihren Bekannten und Verwandten in Nordmazedonien dauerhaft unterstützt zu werden. Ihre (Re-)Sozialisierung in Nordmazedonien dürfte ihr zudem schon aufgrund geringerer Sprachbarrieren wesentlich leichter fallen als in der Schweiz. In sozialer Hinsicht ist somit von intakten Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin auszugehen. - 36 -