6.3.5.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich das Leben in Nordmazedonien während ihres Aufenthalts in der Schweiz stark verändert habe und sie sich dort ein völlig neues Leben aufbauen müsste. Ihre dortige Ver- wandt- und Bekanntschaft könne ihr allenfalls ferienhalber Unterkunft gewähren, nicht aber dauerhaft (act. 51). Ansonsten beschränken sich ihre Ausführungen zum sozialen Empfangsraum in Nordmazedonien weitgehend auf eine Gegenüberstellung mit der angeblich stärkeren sozialen Verwurzelung in der Schweiz.