172 ff., 199 ff., 214 ff., 250 ff.) gehört sie zwar einer türkischsprachlichen Minderheit in Nordmazedonien an, jedoch ist aufgrund ihrer Sozialisierung in Nordmazedonien und ihrem mindestens zeitweiligen Schulbesuch dort davon auszugehen, dass sie auch über darüberhinausgehende Kenntnisse der dortigen Lokalsprache(n) verfügt und sich dort zumindest verständigen kann. In sprachlicher Hinsicht ist somit ebenfalls von weitgehend intakten Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auszugehen.