6.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte die Beschwerdeführerin ihre gesamte Kindheit und Jugend sowie den Grossteil ihrer Adoleszenz in Nordmazedonien, bevor sie das Land im Alter von 40 Jahren verliess und zu ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz übersiedelte. Auch danach hielt sie sich zusammen mit ihren Söhnen wiederholt in ihrer Heimat auf (MI-act. 295; 324, act. 13). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihr die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in ihrem Heimatland nach wie vor vertraut sind. Es sind ihr in kultureller Hinsicht deshalb gute Wiedereingliederungschancen in Nordmazedonien zu attestieren. - 35 -