6.3.2.7. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in sprachlicher Hinsicht nicht in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Mit Blick auf ihre lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer ist ihr auch in kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine mangelhafte oder eher mangelhafte Integration zu attestieren. Bis auf ihr tadelloses Legalverhalten ist ihre hiesige Integration damit durchgehend hinter den üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben.