Sodann ist trotz ihrer sporadischen Erwerbstätigkeit nicht davon auszugehen, dass sie beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Ihre berufliche Integration ist damit insgesamt ebenfalls als mangelhaft zu klassifizieren, wenngleich zumindest gewisse Bemühungen erkennbar sind. 6.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits, wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.