Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthalts überwiegend nicht erwerbstätig. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist sie in den letzten Jahren jedoch zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei sich ihr Erwerbspensum aber stets im niedrigen Bereich bewegte. Ihre berufliche Integration ist damit selbst unter Berücksichtigung früherer Betreuungspflichten und ihres Bildungsniveaus hinter den üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Sodann ist trotz ihrer sporadischen Erwerbstätigkeit nicht davon auszugehen, dass sie beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.