In einer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 wies sie selbst darauf hin, dass ihr die kulturelle Integration in der Schweiz schwerfalle und sie dafür mehr Zeit benötige (MI-act. 110). Vor diesem Hintergrund kann bei ihr mangels substanziierter gegenteiliger Beschwerdevorbringen oder Hinweisen in den Akten nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich in einem ihrer Aufenthaltsdauer entsprechenden Mass kulturell und sozial hat integrieren können. Mit Blick auf die lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer ist bei der Beschwerdeführerin daher von einer in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt mangelhaften Integration auszugehen. - 32 -