Angesichts ihres mittlerweile über 17- jährigen Aufenthalts in der Schweiz wäre zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten zumindest bekannt sind. Allerdings hat die Beschwerdeführerin trotz drohender Wegweisung noch immer nicht nachgewiesen, über grundlegende Deutschkenntnisse zu verfügen. Eigenen Angaben zufolge hat sie bereits Mühe, sich selbständig im öffentlichen Verkehr zu bewegen, was sie in der Vergangenheit auch als Ausrede für den Nichtbesuch eines Deutschkurses benutzte.