Die Beschwerdeführerin übersiedelte im Alter von 40 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte sie ihre gesamte Kindheit und Jugend sowie den Grossteil ihrer Adoleszenz im Ausland. Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach bei der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Angesichts ihres mittlerweile über 17- jährigen Aufenthalts in der Schweiz wäre zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten zumindest bekannt sind.