6.3.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem hier niedergelassenen (und inzwischen von ihr getrennt lebenden) Ehemann (siehe vorne lit. A). Damit lebt sie heute seit über 17 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz. Diese lange bis sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein grosses bis sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. - 31 -