Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die Bedingung vom 6. Dezember 2022 schuldhaft nicht eingehalten, auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich einer allfälligen Lese- oder Schreibschwäche und ihrer nicht hinreichend belegten Lernschwäche. Letztere können jedenfalls nicht erklären, weshalb es der Beschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthalts nicht einmal möglich gewesen sein soll, die von ihr geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erlangen oder sich wenigstens intensiver um deren Erwerb zu kümmern.