- Zweitens legen bereits die Ausführungen im Attest nahe, dass die Beschwerdeführerin lediglich wegen eines Dispenses von weiteren Sprachkursen in der Sprechstunde vorstellig wurde, ohne dass eine regelmässige Betreuung und eine entsprechend vertiefte Patientenkenntnis durch den attestierenden Hausarzt dokumentiert ist. Ebensowenig ist in irgend einer Weise belegt, dass sich die gemäss Attest angeblich psychisch und psychosozial stark belastete Beschwerdeführerin deswegen je in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben hätte, oder an einen entsprechenden Fachspezialisten weiterverwiesen worden wäre.