Die Beschwerdeführerin machte mit Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Attestes eines Hausarztes am 2. Oktober 2020 geltend, aus psychosozialen Gründen und aufgrund ihrer lediglich rudimentären Kenntnisse der eigenen Landessprache nicht fähig zu sein, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 zu erreichen (MI-act. 163). Das entsprechende medizinische Attest ist aber gleich aus mehreren Gründen ungeeignet, eine entscheidrelevante Lernschwäche zu dokumentieren: